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   EuGH, 04.07.1985 - 167/84   

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https://dejure.org/1985,2425
EuGH, 04.07.1985 - 167/84 (https://dejure.org/1985,2425)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.1985 - 167/84 (https://dejure.org/1985,2425)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 1985 - 167/84 (https://dejure.org/1985,2425)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Hauptzollamt Bremen-Freihafen / Drünert

    1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN - AUSLEGUNG - ERLÄUTERUNGEN DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS - TARIFENTSCHEIDE DES AUSSCHUSSES FÜR DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS - MASSGEBLICHE ERKENNTNISMITTEL

  • EU-Kommission

    Hauptzollamt Bremen-Freihafen / Drünert

  • Wolters Kluwer

    Tarifliche Einordnung in Längsrichtung gesägten Holzes; Fehlen von Spuren des Sägeschnittes als Kriterium für die zolltarifliche Einordnung; Überprüfung der Sachverhaltsdarstellung des innerstaatlichen Gerichts; Abgrenzung zwischen Tarifnummer 44.05 C und 44.13; ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177
    1. GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN - AUSLEGUNG - ERLÄUTERUNGEN DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS - TARIFENTSCHEIDE DES AUSSCHUSSES FÜR DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS - MASSGEBLICHE ERKENNTNISMITTEL

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 2235
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Nichtigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom

    16 - Siehe die Urteile in der Rechtssache C-105/96 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 12, vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 167/84 (Drünert, Slg. 1985 2235, Randnr. 12) und vom 1. März 1973 in der Rechtssache 62/72 (Bollmann, Slg. 1973, 269, Randnr. 4).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-105/96

    Codiesel

    Im Anschluß an ein technisches Widerspruchsverfahren reihten das Tribunal Técnico Aduaneiro de Primeira Instância und später das Tribunal Técnico Aduaneiro de Segunda Instância mit Entscheidungen vom 30. Juli 1986 und 28. Juni 1988 die beiden Schränke folgendermaßen ein: den Schrank mit Gleichrichter-/Ladegerät als Stromrichter in die statistische Unterteilung 85.01 B II f und den Akkumulatorenschrank als Blei-Akkumulator in die Tarifstelle 85.04 B I. Nachdem das Tribunal Tributário de Segunda Instância mit Entscheidung vom 31. Mai 1994 die Entscheidung vom 28. Juni 1988 bestätigt hatte, legte Codiesel ein Rechtsmittel zum Supremo Tribunal Administrativo ein, das in der Erwägung, der Rechtsstreit werfe Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt hat: 1. Ist die fragliche Ware unter Berücksichtigung der in Abschnitt 3 des vorliegenden Urteils als erwiesen angesehenen Tatsachen, namentlich derer, die auf den Seiten 7 bis 12 unter A bis D und L aufgeführt sind, und der anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften zugleich in zwei Tarifpositionen einzureihen, wie es das Tribunal Técnico de Primeira Instância getan hat, dessen Entscheidung vom Tribunal Técnico de Segunda Instância und vom Tribunal Tributário de Segunda Instância bestätigt wurde? 2. Falls nicht, wie ist die Ware zu tarifieren? Der Gerichtshof darf gemäß Artikel 177 EG-Vertrag, der auf einer klaren Aufgabenverteilung zwischen den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, über die Auslegung oder die Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift nur auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung des innerstaatlichen Gerichts entscheiden (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 167/84, Drünert, Slg. 1985, 2235, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1992 - 306/88

    Rochdale Borough Council gegen Stewart John Anders.

    34 - Dies ist ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 104/77 (Oehlschläger, Slg. 1978, 791, Randnr. 4) und vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 167/84 (Drünert, Slg. 1985, 2235, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1995 - C-459/93

    Hauptzollamt Hamburg-St. Annen gegen Thyssen Haniel Logistic GmbH. - Gemeinsamer

    (9) - Nach ständiger Rechtsprechung (siehe z. B. das bereits erwähnte Urteil vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93, Siemens Nixdorf, Randnr. 12, sowie die Urteile vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache C-14/91, Sucrest, Slg. 1992, I-441, Randnr. 10, vom 18. September 1990 in der Rechtssache C-265/89, Vismans Nederland, Slg. 1990, I-3411, Randnr. 18, vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 167/84, Drünert, Slg. 1985, 2235, Randnr. 14, und vom 11. Februar 1982 in der Rechtssache 278/80, Chem-Tec, Slg. 1982, 439, Randnr. 14) sind die Erläuterungen des RZZ ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung des GZT.
  • BFH, 27.06.1989 - VII K 10/88

    Tarifierung von Hackschnitzel

    Diese Beurteilung entspricht dem Erfordernis einer Tarifierung aufgrund der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware, dem Beurteilungsmaßstab, nach dem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu Kapital 44 des früheren Gemeinsamen Zolltarifs entschieden hat, daß eine über die zugelassene Behandlung hinausgehende, sie nicht nur ergänzende Bearbeitung zu einer anderweitigen zolltariflichen Einordnung führt (Urteil vom 4. Juli 1985 Rs. 167/84, EuGHE 1985, 2235, 2247 - Balsaholz; vgl. auch Senat, Beschluß vom 8. Mai 1984 VII R 96/81, BFHE 141, 103).
  • FG Düsseldorf, 05.11.1997 - 4 K 5734/95

    Zolltarifliche Einreihung von eingeführten Tafelbestecken; Vertretung bei der

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  • FG Düsseldorf, 05.11.1997 - 4 K 5735/95

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme für Zoll; Eingruppierung von Tafelbetecken in

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  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1991 - C-14/91

    SuCrest GmbH gegen Oberfinanzdirektion München. - Gemeinsamer Zolltarif -

    Diese Dokumente sind nach ständiger Rechtsprechung zwar nicht bindend, stellen aber ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung des Zolltarifschemas dar (vgl. Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 167/84, Drünert, Slg. 1985, 2235).
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